Wohnbauförderung der Gemeinde

Die von der Gemeinde gewährte Förderung besteht in einem Beitrag zu den Aufschließungskosten bis zu 25%. Für bestimmte haustechnische Kriterien wird noch eine zusätzliche Förderung gewährt.
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn
1)    die zu entrichtenden Aufschließungskosten bescheidmäßig vorgeschrieben wurden,
2)    ein rechtskräftiger Bescheid zur Errichtung eines Wohnhauses vorliegt, bzw. die sonstigen erforderlichen behördlichen Vorschriften eingehalten wurden,
3)    durch die Bauführung mindestens eine für sich selbst benutzbare Wohnung geschaffen wird, die das ganze Jahr über bewohnbar ist, in welcher der ordentliche Wohnsitz begründet ist (Hauptwohnsitz), und zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Eigentümers oder ihm nahestehender Personen im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes des Landes NÖ verwendet wird.
4)    die Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 der NÖ Bauordnung 2014 erfolgt ist.
Eine Mehrfachförderung im Sinne ggst. Richtlinien und der geltenden Richtlinien zur Erlangung einer Direktförderung von Solaranlagen, Wärmepumpenförderung und Photovoltaikanlagen ist ausgeschlossen.
Die detaillierten Richtlinien erhalten Sie am Gemeindeamt.

Zuständig